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3. Haushaltswesen

Landeshaushaltsordnung

Vom 5. Oktober 1978

(GVBl. S. 1961, geänd. durch G. v. 31. 12. 1990, GVBl. 1991 S. 8, durch G. v. 26. 1. 1993, GVBl. S. 40, und zuletzt durch G. v. 9. 7. 1993, GVBl. S. 319)

-Auszug -

§ 118 Datenverarbeitung

(1) Das Verarbeiten personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis für die rechtmäßige Erfüllung der den zuständigen Stellen bei der Erhebung von Einnahmen, insbesondere Gebühren, Kostenbeiträgen, Bußgeldern, Zwangsgeldern und privatrechtlichen Entgelten sowie der Leistung von Ausgaben obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

(2) Das für Finanzen zuständige Mitglied des Senats wird verpflichtet, durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 1993 nähere Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffen, insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Daten und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung sowie die Datensicherung.

Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten des Haushaltswesens

Vom 14. Dezember 1993

(GVBl. S. 630)

Auf Grund des § 118 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung vom 5. Oktober 1978 (GVBl. S. 1961), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 9. Juli 1993 (GVBl. S. 319), wird verordnet:

§1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Stellen der Berliner Verwaltung im Zusammenhang mit der Erhebung von Einnahmen und der Leistung von Ausgaben.

Seitenanfang

§2 Daten von Zahlungspflichtigen

(1) Im Zusammenhang mit der Erhebung von Einnahmen können folgende Daten eines Zahlungspflichtigen verarbeitet werden:

1. Name, Vorname, Geburtsdatum,

2. Anschrift,

3. Kontoverbindung,

4. Höhe, Art und Fälligkeit der Forderung,

5. Buchungstag und Höhe der Zahlung,

6. Zahlungsgrund, Datum des Bescheides sowie weitere Merkmale, die im Zusammenhang mit der Zahlungsverpflichtung stehen,

7. Merkmale über Zahlungsweg und Zahlungsweise,

8. Höhe des Rückstands,

9. Höhe von Mahngebühren, Mahnkosten, Verzugszinsen oder Verzugsschaden und Stundungszinsen, Zeitpunkt der Mahnung,

10. Zeitpunkt des Vollstreckungsersuchens oder des Antrags auf Erlaß eines Mahnbescheides.

Soweit erforderlich können auch Name, Anschrift und Kontoverbindung von Bevollmächtigten oder Zweit- oder Drittschuldnern verarbeitet werden.

(2) Die Daten können auch für eine Minderung oder Erhöhung der Forderung, Bescheiderteilung und für Mitteilungen an den Zahlungspflichtigen verwendet werden, wenn dafür kein gesondertes Verfahren zur Verfügung steht oder nicht zweckmäßig ist.

(3) Eine Weitergabe von Daten ist zulässig

1. an Kreditinstitute für die Einziehung von Einnahmen im Lastschriftverkehr,

2. a) an die zuständige Vollstreckungsbehörde bei öffentlichrechtlichen Forderungen,

b) an das zuständige Mahngericht bei privatrechtlichen Forderungen,

c) an andere Kassen oder Dienststellen des Landes Berlin, wenn eine Aufrechnung möglich ist,

wenn der Zahlungspflichtige seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

Darüber hinaus ist eine Weitergabe an Dritte nur zulässig, wenn eine gesetzliche Ermächtigung vorliegt.

§3 Daten von Zahlungsempfängern

(1) Im Zusammenhang mit der Leistung von Ausgaben können folgende Daten des Zahlungsempfängers oder Auftragnehmers verarbeitet werden:

1. Name, Vorname,

2. Anschrift,

3. Kontoverbindung,

4. Branchen- oder Geschäftsbezeichnung oder entsprechende andere Merkmale,

5. Höhe und Art der zu leistenden Zahlung,

6. Verwendungszweck und Begründung.

(2) Die für die Überweisung von Zahlungen erforderlichen Daten können in Form von Belegen oder Datensätzen an Kreditinstitute weitergegeben werden. Darüber hinaus ist eine Weitergabe an Dritte nur zulässig, wenn eine gesetzliche Ermächtigung vorliegt.

§4 Datensicherung

(1) Personenbezogene Daten nach den §§ 2 und 3 sind von den Dienstkräften zu verarbeiten, die in der Dienststelle oder Kasse mit der Erfüllung der entsprechenden Aufgabe betraut sind. Dazu gehören die Dienstkräfte, die als Datenerfasser, als Feststeller der sachlichen oder rechnerischen Richtigkeit, als Anordnungsbefugte, als Leitungskräfte mit Dienst- oder Fachaufsicht, als Systembetreuer oder -verwalter oder als Sachbearbeiter in der Kasse tätig werden. Die Befugnisse und Zugriffsrechte der Dienstkräfte sind durch eine Verwaltungsvorschrift zu regeln.

(2) Anderen Dienstkräften oder Dienststellen dürfen personenbezogene Daten nur zur Verfügung gestellt werden, wenn sie im Rahmen der dienstlichen Obliegenheiten benötigt werden, insbesondere für Zwecke der Vorprüfung, der Prüfung durch den Rechnungshof oder einen Abteilungsrevisor. In Zweifelsfällen ist der behördliche Datenschutzbeauftragte zu hören.

§5 Löschung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten des Haushaltswesens in Form von Rechnungsbelegen sind nach Ablauf der in Nr. 2.1 und Nr. 2.3 Anlage AV § 71 LHO genannten Fristen zu löschen.

(2) Personenbezogene Daten nach § 2 in automatisierten Dateien sind nach Ablauf der in Nr. 2.2 Anlage AV § 71 LHO genannten Fristen zu löschen.

(3) Personenbezogene Daten nach § 3 in automatisierten Dateien sind sofort zu löschen, wenn sie für die Aufgabenerfüllung oder für Zwecke der Rechnungsprüfung nicht mehr benötigt werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist vor der Löschung der Daten das Einvernehmen des Rechnungshofs einzuholen.

§6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

4. Stiftungs- und Vereinswesen

Berliner Stiftungsgesetz

(GVBl. S. 2599, geänd. durch G. v. 19. 2. 1987, GVBl. S. 854, und zuletzt durch G. v. 26. 1. 1993, GVBl. S. 40)

-Auszug -

§1

Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Berlin haben.

§8

(1) Die Mitglieder des Vertretungsorgans sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde

1. unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe der Stiftung einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen und die jeweiligen Anschriften der Stiftung und der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen,

2. eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks einzureichen; dies soll innerhalb von vier Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres geschehen.

(2) Die Jahresabrechnung und die Vermögensübersicht müssen den Anforderungen der Aufsichtsbehörde entsprechen.

(3) Werden Stiftungen durch eine Behörde der öffentlichen Verwaltung, einen Prüfungsverband, einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft, so ist an Stelle der Jahresabrechnung und der Vermögensübersicht der Prüfungsbericht einzureichen. In diesem Fall bedarf es keiner nochmaligen Rechnungsprüfung durch die Aufsichtsbehörde.

§11

(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt auf Antrag aus einem bei ihr geführten Verzeichnis der Stiftung Auskunft über Namen, Zeitpunkt der Entstehung, Zweck und Anschrift einer Stiftung.

(2) Die Aufsichtsbehörde bescheinigt Stiftungen auf Antrag schriftlich unter Wiedergabe der einschlägigen Satzungsbestimmungen, welche Personen nach den gemäß §8 Abs. 1 Nr. 1 gemachten Angaben dem Vertretungsorgan der Stiftung angehören (Vertretungsbescheinigung). Einem Dritten kann diese Bescheinigung erteilt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

in der Fassung des Gesetzes vom 26. Januar 1993

-Auszug -

Artikel 5

§1

(1) Die Mitglieder des Vertretungsorgans von Vereinen mit Sitz in Berlin, deren Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, sind verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung des Vertretungsorgans einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb des Organs anzuzeigen, zu belegen und die jeweiligen Anschriften des Vereins und der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen.

(2) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag aus einem bei ihr geführten Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Vereine Auskunft über Namen, Zeitpunkt der Verleihung der Rechtsfähigkeit, Zweck und Anschrift eines Vereins.

(3) Die zuständige Behörde bescheinigt den in Absatz 1 genannten Vereinen auf Antrag schriftlich unter Wiedergabe der einschlägigen Satzungsbestimmungen, welche Personen nach den gemäß Absatz 1 gemachten Angaben dem Vertretungsorgan des Vereins angehören (Vertretungsbescheinigung). Einem Dritten kann diese Bescheinigung erteilt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

5. Öffentlicher Gesundheitsdienst

Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst- Gesetz - GDG)

Vom 4. August 1994

(GVBl. S. 329)

-Auszug -

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

§1 Aufgabenstellung

(1) Dem öffentlichen Gesundheitsdienst obliegt es, unter Berücksichtigung der medizinischen, sozialen sowie der physischen Lebens- und Umweltbedingungen die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und zu fördern. Im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge hat er eine Planung für die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung zu erstellen. Dazu hat er die gesundheitlichen Verhältnisse der Bevölkerung umfassend zu betrachten, zu dokumentieren und zu bewerten, die dazu notwendigen Planungen zu erstellen und bei Vorhaben und Maßnahmen anderer Verwaltungsstellen mitzuwirken, die sich auf die Gesundheit der Bevölkerung auswirken können.

(2) Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt durch den öffentlichen Gesundheitsdienst grundsätzlich subsidiär, soweit dies nicht anders gesetzlich geregelt ist.

(3) Der öffentliche Gesundheitsdienst stellt insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben sicher:

1. Gesundheitsförderung, und zwar

a) gesundheitliche Aufklärung und Förderung gesunder Lebensweisen (Verhaltensprävention),

b) Hinwirken auf gesundheitsfördernde Lebens- und Umweltbedingungen von Menschen und Tieren (Verhältnisprävention),

2. Beobachtung und Darstellung der Gesundheitssituation der Bevölkerung einschließlich der Sammlung und Auswertung von Daten, die für die Gesundheit der Bevölkerung und diese beeinflussende Lebens- und Umweltbedingungen bedeutsam sind, zu epidemiologischen Zwecken und für Dokumentationen in einer zusammenhängenden Gesundheitsberichterstattung, die Grundlage für die Gesundheitsplanung ist, wobei zur Gesundheitsplanung die Planung der psychosozialen Versorgung gehört,

3. Beteiligung an Maßnahmen anderer Verwaltungen und Organisationen im Hinblick auf Folgewirkungen für die Gesundheit der Bevölkerung,

4. Sicherstellung der vorbeugenden und nachgehenden Gesundheitshilfe, umweltmedizinische Beratung sowie Betreuung, Hilfen und Schutzmaßnahmen nach dem Gesetz für psychisch Kranke,

5. Sicherstellung von Behandlungen und Durchführung dringender Behandlungen im einzeln zu begründenden Fall, sofern diese ohne Eingreifen des öffentlichen Gesundheitsdienstes nicht erfolgen können oder durch gezielte gesetzliche Regelungen vorgeschrieben sind,

6. Hinwirken auf die Sicherstellung der Qualität von Einrichtungen des Gesundheitswesens und auf Verhältnisse, die Gesundheitsgefährdungen oder -schädigungen vermeiden sowie gesundheitsfördernd wirken,

7. Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten einschließlich Ursachenermittlung der Verbreitungswege,

8. amtliche Überwachung und Untersuchung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Arzneimitteln und gefährlichen Stoffen,

9. Aufsicht über Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens und Verbraucherschutz,

10. Erstellen von amtlichen Bescheinigungen, Zeugnissen und von amtlichen Gutachten.

(4) Nicht zum öffentlichen Gesundheitsdienst gehören die Ärzte und ihre Mitarbeiter in der Versorgungsverwaltung, der Arbeitsschutzbehörde, der Polizei, der Feuerwehr, dem Strafvollzug, der Entschädigungsbehörde, den Krankenhäusern, den Betrieben, der Sozialversicherung, den Hochschulen und den betriebsärztlichen Diensten.

Abschnitt V

Gesundheitsberichterstattung

§30 Gesundheitsberichterstattung und Gesundheitsplanung

(1) Bei der Gesundheitsberichterstattung handelt es sich um eine verdichtende, zielgruppenorientierte Darstellung und beschreibende Bewertung von Daten und Informationen, die für die die Gesundheit der Bevölkerung, das Gesundheitswesen und die Gesundheitssituation beeinflussenden Lebens- und Umweltbedingungen bedeutsam sind. Zu den Themenfeldern der Gesundheitsberichterstattung gehören insbesondere:

1. gesundheitspolitische Zielsetzungen und Prioritäten,

2. Bevölkerung und sozialdemographische Strukturen,

3. Gesundheitszustand,

4. gesundheitsrelevante Verhaltensweisen,

5. Gesundheitsrisiken aus der natürlichen und technischen Umwelt,

6. Angebotsstrukturen und Versorgungsprofile von Einrichtungen der Gesundheitsversorgung,

7. Inanspruchnahme von medizinischen Angeboten durch die Bevölkerung,

8. Ausbildung und Beschäftigte im Gesundheitswesen,

9. Kosten, Finanzierung und Krankenversicherungsschutz.

(2) Die Berichtsform gliedert sich in einen Basisbericht, der auf einer einheitlichen Datenerhebung, Datenverarbeitung und Berichterstattung beruht, und Spezialberichte, die Schwerpunktthemen und besondere Probleme von regionaler, epidemiologischer und soziostruktureller Bedeutung aufgreifen oder vertiefen.

(3) Der öffentliche Gesundheitsdienst legt jährlich Berichte vor, die über die gesundheitlichen Verhältnisse in seinem Zuständigkeitsbereich Auskunft geben. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung koordiniert die Berichterstattung und legt den Gesamtbericht dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme vor.

(4) Der öffentliche Gesundheitsdienst stellt im Zusammenwirken mit den im Gesundheits- oder Sozialbereich tätigen Verwaltungen, Körperschaften, Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen auf Bezirks- und Landesebene die gesundheitlich bedeutsamen Daten und Erkenntnisse zusammen und gewährleistet ihre Auswertung. Die Dienststellen des Landes Berlin sind verpflichtet, mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst zur Erstellung der Gesundheitsberichte und der Gesundheitsplanung zusammenzuarbeiten und die notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Gesundheitsberichte sollen Analysen, Bewertungen und sich daraus ergebende Konsequenzen darstellen und als Instrument der Gesundheitsplanung Orientierungsdaten liefern.

(6) Zur Gesundheitsplanung gehören insbesondere folgende Aufgaben:

1. Aufspüren von Schwachstellen und Problemfeldern im Netz der gesundheitlichen Versorgung, des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung,

2. Definition von Schnittstellen, des Koordnierungs- und Vernetzungsbedarfs zwischen den verschiedenen Handlungsträgern und Planungsbereichen, und zwar in der ganzen Breite von ambulanten, teilstationären und stationären, von medizinischen, pflegerischen und sozialen, von professionellen und nicht professionellen Angeboten.

§32 Datenschutz und Schweigepflicht

(1) Alle im öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen Personen sind verpflichtet, Geheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt, Tierarzt oder als andere gemäß §203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuchs zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtete Personen anvertraut oder sonst bekanntgeworden sind, nicht unbefugt zu offenbaren.

(2) Die Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit diese zur Erfüllung der Aufgaben nach §1 erforderlich ist. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu erlassen, insbesondere über die Verarbeitung in Dateien und auf sonstige Datenträgern, ihre Übermittlung, ihre Löschung sowie die Datensicherung.

Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes

Vom 30. Juni 1994

(GVBl. S. 239)

Auf Grund des § 29 a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz) vom 28. Juli 1980 (GVBl. S. 1495), geändert durch Artikel VII des Gesetzes vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40), wird verordnet:

§1 Grundsatz

(1) In Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes werden die in § 1 des Gesundheitsdienst-Gesetzes bezeichneten Aufgaben wahrgenommen; diese sind

1. Ordnungsaufgaben,

2. Leistungsaufgaben, insbesondere Beratung und Betreuung einschließlich Einschulungsuntersuchungen nach dem Schulgesetz für Berlin, Erstuntersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz und andere systematische Untersuchungsangebote,

3. Aufgaben des Amts- und Vertauensärztlichen Dienstes, insbesondere Begutachtungen und

4. sonstige Aufgaben, insbesondere Gesundheitsberichterstattung im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 5 des Gesundheitsdienst-Gesetzes.

(2) Die im öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen Personen sind befugt, zur Erfüllung dieser Aufgaben die für den jeweils damit verbundenen Zweck erforderlichen Daten zu erheben. Sie haben neben den Bestimmungen des Gesundheitsdienst-Gesetzes bei der Ausübung ärztlicher Tätigkeiten die Vorschriften der jeweils geltenden Berufsordnungen zu beachten.

(3) Soweit bei der Aufgabenerfüllung personenbezogener Daten erhoben worden sind, dürfen diese nur für den der Erhebung zugrundeliegenden Zweck verarbeitet werden.

§2 Gesundheitsberichterstattung

(1) Für die Gesundheitsberichterstattung dürfen insbesondere die in den Arbeitsgebieten

1. Jugendgesundheitsdienst,

2. Beratung und Betreuung für behinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene,

3. Nachgehende Krankenfürsorge und Geschwulstberatung,

4. Schwangeren- und Familienberatung,

5. Beratung und Betreuung für Alkoholkranke,

6. Tuberkulosefürsorge,

7. Zahnärztliche Dienste,

8. STD-Beratungsstellen (AIDS und andere sexuell übertragbare Krankheiten) und

9. Sozialpsychiatrische Versorgung

erhobenen Daten auf anonymisierter Basis verarbeitet werden.

(2) Soweit von der für die Gesundheitsberichterstattung zuständigen Stelle anonymisierte Daten von Stellen außerhalb des öffentlichen Gesundheitdienstes verwendet werden, dürfen diese nur so zusammengeführt oder verarbeitet werden, daß Einzelpersonen nicht bestimmbar sind.

§3 Übermittlung von Daten an andere Stellen

(1) Die Übermittlung von Daten an andere Stellen des öffentlichen Bereichs ist zulässig, wenn die Daten hinreichend anonymisiert sind.

(2) Die Übermittlung von Daten zu Forschungszwecken an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist zulässig, wenn die Daten hinreichend anonymisiert sind.

§4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Zuletzt geΣndert:
am 07.02.97

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